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verein:satzung

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Satzung

Stand vom 25.05.2015

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Initiative zur Förderung von Informationstechnologie“. Im Folgenden mit „TIFIT“ abgekürzt.

(2) Er hat seinen Sitz in Gotha und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck die Öffentlichkeit über die Themen der Informationstechnik, der Computersicherheit, des Datenschutzes und die damit verbundenen Risiken aufzuklären.

(2) Der Verein führt Vorhaben zur Bildung und Volksbildung im Bereich moderner IT-Systeme durch und fördert diese. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von

  • Vorträgen,
  • Seminaren,
  • gemeinschaftlichen Besuchen von Tagungen und Messen,
  • Versammlungen und
  • Stammtischen.

Diese Veranstaltungen richten sich an Erwachsene und Jugendliche. Die Themen der Veranstaltungen orientieren sich am Zweck des Vereins. Die Veranstaltungen werden qualitativ differenziert angeboten.

Die Vorträge werden öffentlich angeboten. Die Themen spiegeln den Vereinszweck wieder und orientieren sich an aktuellen Entwicklungen in der Gesellschaft.

Die Seminare dienen zur Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, hierbei werden Projekte im Sinne des Satzungszwecks durchgeführt. Diese können zum Beispiel sein: das angeleitete Entwickeln von Hard- und Software, sowie der kreative Umgang mit Informationstechnologien.

Der gemeinschaftliche Besuch von Tagungen und Messen wird vom Verein organisiert. Die Themen der Tagungen und Messen stehen im Einklang mit dem Vereinszweck.

Alle Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Der Verein organisiert Stammtische. Diese dienen zum Informationsaustausch von interessierten Jugendlichen und Erwachsenen. Es werden aktuelle Themen, Medieninhalte, Dokumentationen und Inhalte von Tagungen und Messen diskutiert.

(4) Im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung der Ziele des Vereins mit der Zielsetzung anderer Vereine wird eine Zusammenarbeit angestrebt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • (a) durch Tod,
  • (b) durch Austritt oder
  • (c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

  • (a) das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
  • (b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder
  • (c) aus sonstigen schwerwiegenden, das Vereinsinteresse berührenden Gründen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Einberufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während eines Geschäfsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.

(3) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

(4) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. April eines Jahres zu entrichten.

§5

verein/satzung.1439130016.txt.gz · Last modified: 2019/07/28 17:09 (external edit)